• Neubau für die Betreuung: Artikel Darmstädter Echo 28.12.2006

                                                        10 Jahre Betreuung Artikel Darmstädter Echo 13.12.2007

    Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation und wurde am 5. Dezember 1996 unter der Nr. 2665 vom Finanzamt Darmstadt in das Vereinsregister eingetragen.

    Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge können unter Angabe der oben angegebenen Nummer steuerlich abgesetzt werden.

    Der Mindestbeitrag beläuft sich auf 18 € jährlich.

    Bankverbindung: Volksbank Darmstadt  DE 24 5519 0000 0313 8160 19

    An dieser Stelle sei allen Mitgliedern des Vereins, der Volksbank Darmstadt und allen Firmen gedankt, die uns bislang unterstützt haben und hoffentlich auch weiterhin unterstützen werden.

     

     

    Fragen und Informationen unter: buschwerk@wbs-darmstadt.de

     

    Für weitere Informationen stehen auch gerne zur Verfügung:

     

    1. Vorsitzende  Frau Kluge

    2. Vorsitzende  Herr Edelmann

    Schatzmeisterin Frau Bukowski
     

    Schulleiter  Guido Bauer 

    Tel.: 06151/371435

     

    E-Mail: schulleitung@wbs-darmstadt.de

     

     

     

     

     

     

    S A T Z U N G

     

    des " Fördervereins der Wilhelm-Busch-Schule, Arheilgen"

     

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen "Buschwerk, Förderverein Wilhelm-Busch-Schule, Arheilgen''.

    Der Sitz des Vereins ist 64291 Darmstadt (Arheilgen).

    Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat den Zusatz  "e.V".

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Bildung und Erziehung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr.1 der Abgabenordnung, indem er Geld- und Sachmittel beschafft und an die Wilhelm-Busch-Schule zu Darmstadt-Arheilgen zur Verwendung für die o.g. Zwecke weitergibt (Förderverein, § 58 Nr. 1 AO).

    Die Förderung kann durch Geld- oder Sachzuwendungen oder durch eigene Aktivitäten erfolgen.

    Der Verein wird ferner die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule fördern.

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen, welche für den Verein oder für die Schule erbracht wurden, begünstigt werden.

    Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

    § 3 Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede geschäftfähige natürliche oder juristische Person werden, die sich der Wilhelm-Busch-Schule verbunden fühlt und die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung fördern möchte.

    Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

    Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann durch Austritt, Ausschluß oder Tod enden.

    Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, und zwar mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres.

    Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder die Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grunde nicht mehr tragbar ist. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluß berechtigt, liegt vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Antrag auf Ausschluß mündlich oder schriftlich zu äußern.

    Der Beschluß auf Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb von 4 Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

    § 4 Beitrag

    Es ist alljährlich ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Bezahlung hat auf das Bankkonto des Vereins zu erfolgen.

    § 5 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Beirat und die KassenprüferInnen.

    § 6 Vorstand (Aufgaben)

    Der Vorstand des Vereins wird gebildet durch den (die) Vorsitzende(n), den (die) stellvertretende(n) Vorsitzende(n) und den (die) SchatzmeisterIn. Der (die) jeweilige LeiterIn der Wilhelm-Busch-Schule ist"geborenes'' Vorstandsmitglied, also kraft Amtes im Vorstand.

    Die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl, gewählt. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der (die) Vorsitzende des Vereins ist stets alleinvertretungsberechtigt.

    Vereinsintern wird bestimmt, daß die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

    Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Rechnungslegung/Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorbereitung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern, Verwirklichung der Ziele des Vereins; Ergreifung entsprechender Initiativen, Entscheidung über Einzelausgaben im Rahmen des Haushaltsplans

    Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des(r) Vorsitzenden.

    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

    Sitzungen des Vorstandes werden vom (von der) Vorsitzenden (bei dessen (deren) Verhinderung vom (von der) stellvertretenden Vorsitzenden) nach Bedarf einberufen.

    Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Von der Vorstandssitzung ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, in dem insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom (von der) Vorsitzenden (bei dessen (deren) Verhinderung von seinem(r) StellvertreterIn) zu unterschreiben.

    Der (die) SchatzmeisterIn hat über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen belegt sein, die Belege sind chronologisch geordnet zu verwahren.

    § 7 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird durch den (die) Vorsitzende(n) des Vorstandes (bei dessen Verhinderung durch seinen (ihre(n)) StellvertreterIn oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung. Sie kann auch direkt schriftlich an jedes Mitglied erfolgen.

    Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, möglichst in der Zeit zwischen Beginn eines Schuljahres und den Weihnachtsferien, zu erfolgen.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

     Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine zwei Drittel Stimmenmehrheit erforderlich.

    Die Mitgliederversammlung wird vom (von der) Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem (ihrem/ihrer) StellvertreterIn, geleitet (ausgenommen bei seiner (ihrer) eigenen Wahl/seiner (ihrer) eigenen Entlastung, zu welchen er (sie) den Vorsitz an ein anderes Vorstandsmitglied abzugeben hat).

    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom (von der) VersammlungsleiterIn und vom (von der) SchriftführerIn zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist, zusammen mit einer Anwesenheitsliste, in die sich jede(r) TeilnehmerIn an einer Mitgliederversammlung einzutragen hat, bei den Vereinsakten aufzubewahren.

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit, Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Beirats, Wahl von 2 KassenprüfernInnen, Beschlußfassung über einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes, Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

    Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen, auf Verlangen eines Mitglieds ist jedoch geheim und schriftlich abzustimmen (gezählt werden die Ja - Stimmen, die Nein - Stimmen und die Enthaltungen).

    Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim und schriftlich; liegt jedoch nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch durch Handzeichen offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt.

    § 8 Beirat

    Der (die) jeweilige Vorsitzende des Schulelternbeirats der Wilhelm-Busch-Schule ist „geborene (r)“  Beirat (Beirätin). Die Beiräte werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 1 Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl, gewählt. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Er ist deshalb zu den Vorstandssitzungen mit zu laden. Der Beirat beteiligt sich jedoch nicht an den Beschlüssen / Abstimmungen des Vorstandes.

    § 9 KassenprüferInnen

    Es werden insgesamt 2 KassenprüferInnen durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jede(r) KassenprüferIn ist einzeln zu wählen.

    Die KassenprüferInnen haben rechtzeitig vor einer Mitgliederversammlung die Rechnungsführung des Vorstandes zu prüfen; dazu hat jeder der KassenprüferInnen das Recht, die Unterlagen des Vorstands, insbesondere des(der) Schatzmeisters(in) einzusehen (auch über das Jahr hinweg) und vom Vorstand alle zur Erfüllung der Aufgaben der KassenprüferInnen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

    Die KassenprüferInnen haben jeweils in der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassen-prüfungsbericht vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. Der Bericht ist von beiden Kassenprüfer(n)Innen zu unterzeichnen.

    § 10 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn zwei Drittel aller Mitglieder dafür stimmen. Sind in dieser Versammlung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Wilhelm-Busch-Schule, Arheilgen, der es unmittelbar und ausschließlich der Wilhelm-Busch-Schule für steuerbegünstigte Zwecke zuwendet.

    § 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Darmstadt.

    § 12 Inkrafttreten

     

    Diese Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.11.2016 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.

     

    Darmstadt - Arheilgen, den 15.11.2016